BMF - Schreiben vom 04.10.2006
IV C 5 - S 2333 - 116/06

BMF - Schreiben vom 04.10.2006 (IV C 5 - S 2333 - 116/06) - DRsp Nr. 2008/90752

BMF, Schreiben vom 04.10.2006 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2333 - 116/06

DRsp Nr. 2008/90752

Altersgrenze bei der Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ab 2007

Vielen Dank für das Schreiben vom 10. August 2006, das das BMF zum Anlass für eine Erörterung mit den für Fragen der Lohnsteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder genommen hat. Folgendes möchte das BMF mitteilen:

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl 2006 I S. 1652) wird ab 2007 die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingten Steuerfreibeträgen auf die Zeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgesenkt (§ 32 EStG). Durch § 52 Abs. 40 EStG erfolgt der Übergang auf die neue Altersgrenze gleitend. Die neue Altersgrenze hat auch Auswirkungen auf den Bereich der privaten Altersvorsorge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG und § 10a EStG i.V.m. § 82 EStG mit Verweis auf § 32 EStG). Um zu vermeiden, dass es bei vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossenen Verträgen zu einer Einschränkung der vereinbarten Hinterbliebenenabsicherung kommt, ist für das Vorliegen einer steuerlich begünstigten Hinterbliebenenversorgung (bzgl. der Altersgrenze) weiter auf § 32 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung abzustellen (§ 52 Abs. 40 Satz 7 und 8 EStG, s.a. BT-Drs. 16/2028 vom 29. Juni 2006).