BMF - Schreiben vom 04.12.2000
IV A 2 - S 2770 - 3/00
Fundstellen:
BStBl 2000 I 1571

BMF - Schreiben vom 04.12.2000 (IV A 2 - S 2770 - 3/00) - DRsp Nr. 2008/81819

BMF, Schreiben vom 04.12.2000 - Aktenzeichen IV A 2 - S 2770 - 3/00

DRsp Nr. 2008/81819

Organschaft: Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Mehrmütterorganschaft

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der oben genannten BFH-Urteile Folgendes:

Die Grundsätze der BFH-Urteile sind bis auf weiteres nicht allgemein anzuwenden. Vergleichbare Fälle sind weiterhin im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Regelung offen zu halten. Die Veranlagungen bzw. Steuerfestsetzungen und gesonderte Feststellungen sind deshalb auf der Grundlage der bisherigen Verwaltungsauffassung (Abschnitt 52 Abs. 6 KStR 1995, Abschnitt 14 Abs. 6 GewStR 1998) unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) durchzuführen.