Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von sale-and-lease-back-Geschäften Folgendes:
Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung, ob eine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG vorliegt, muss nicht zwangsläufig mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübergang verbunden sein. Werden Gegenstände im Leasing-Verfahren überlassen, kann in der Regel von einer Lieferung an den Leasing-Nehmer ausgegangen werden, wenn der Leasing-Gegenstand einkommensteuerrechtlich dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist (vgl. Abschn. 25 Abs. 4 Satz 2 UStR). Die für die Annahme einer Lieferung erforderliche Verschaffung der Verfügungsmacht an dem Leasing-Gegenstand setzt dabei voraus, dass diese zunächst beim Leasing-Geber lag.
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