BMF - Schreiben vom 05.01.2005
IV A 5 - S 7390 - 1/05
Fundstellen:
BStBl 2005 I S. 69

BMF - Schreiben vom 05.01.2005 (IV A 5 - S 7390 - 1/05) - DRsp Nr. 2008/88464

BMF, Schreiben vom 05.01.2005 - Aktenzeichen IV A 5 - S 7390 - 1/05

DRsp Nr. 2008/88464

Merkblatt zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen (USt M 1)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das aktualisierte „Merkblatt zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen (USt M 1)” herausgegeben (Anlage).

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 28. September 1998 - IV C 3 - S 7390 - 4/98.

zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen (§ 63 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV)

Stand: Januar 2005

I. Vorbemerkung

(1) Unternehmer, deren Umsätze unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, müssen in ihren Aufzeichnungen ersichtlich machen, wie sich die Entgelte auf die einzelnen Steuersätze verteilen (§ 22 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz - UStG). Dem Unternehmer, dem wegen der Art und des Umfangs des Geschäftes eine Trennung der Entgelte und Teilentgelte bzw. der Bemessungsgrundlagen nach Steuersätzen in seinen Aufzeichnungen nicht zuzumuten ist, kann das Finanzamt auf Antrag Erleichterungen gewähren (§ 63 Abs. 4 UStDV). Eine solche Erleichterung der Aufzeichnungspflichten kommt allerdings nicht in Betracht, wenn eine Registrierkasse mit Zählwerken für mehrere Warengruppen oder eine entsprechende andere Speichermöglichkeit eingesetzt wird.