Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Anwendung des § 50i Absatz 2 EStG in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl I S.
§50i Absatz 1 und 2 und § 52 Absatz 48 EStG sind durch Artikel 7 des genannten Gesetzesgeändert bzw. neu gefasst worden. Nach der geänderten Fassung des § 52 Absatz 48 EStG ist §50i Absatz 2 EStG in der Fassung des Artikels 7 des genannten Gesetzes erstmals fürEinbringungen anzuwenden, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezember 2013 geschlossen worden ist.
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