Aufgrund des § 1 Abs. 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV - vom 28. Januar 2003 (BGBl I 2003 I S.
(1)
Die elektronische Übermittlung ist zulässig, soweit Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen des Bundesamtes für Finanzen eine Datenübermittlung ermöglichen. Eine aktuelle Übersicht der möglichen Datenübermittlungen an das Bundesamt für Finanzen wird im Internet unter http://www.bff.bund.de veröffentlicht.
Hinsichtlich der technischen Bedingungen und Einzelheiten für die elektronische Übermittlung wird auf die „Richtlinie Dateiübertragung Finanzverwaltung” vom 14. Dezember 1999 (BStBl 1999 I S. 1055) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.
(2)
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|