a)
BMF-Schreiben vom 6. November 2002
- IV D 4 - O 2250 - 252/02 -
b)
BMF-Niederschrift AutomSt IV/02 vom 17. Januar 2003
- IV D 4 - O 1901 - 26/02 -
1 Anlage
Aufgrund des § 1 Abs. 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV - vom 28. Januar 2003 (BGBl 2003 I S.
1. Art und Umfang der Datenübermittlung nach § 1 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
(1)
Die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen sowie der sonstigen für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten ist zulässig, soweit Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen in den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder eine Datenübermittlung bereits ermöglichen. Eine aktuelle Übersicht der möglichen Datenübermittlungen ist als Anlage beigefügt und wird im Internet unter https://www.elster.de veröffentlicht.
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