BMF - Schreiben vom 05.02.2003
IV D 4 -O 2250 - 38/03
Fundstellen:
BStBl 2003 I S. 160

BMF - Schreiben vom 05.02.2003 (IV D 4 -O 2250 - 38/03) - DRsp Nr. 2008/82747

BMF, Schreiben vom 05.02.2003 - Aktenzeichen IV D 4 -O 2250 - 38/03

DRsp Nr. 2008/82747

Automation in der Steuerverwaltung; Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV -

  1. a)

    BMF-Schreiben vom 6. November 2002

    - IV D 4 - O 2250 - 252/02 -

  2. b)

    BMF-Niederschrift AutomSt IV/02 vom 17. Januar 2003

    - IV D 4 - O 1901 - 26/02 -

1 Anlage

Aufgrund des § 1 Abs. 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV - vom 28. Januar 2003 (BGBl 2003 I S. 139) und unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten mit Ausnahme solcher für Verbrauchsteuern und mit Ausnahme der Übermittlung von Freistellungsaufträgen, Sammelanträgen und Zusammenfassender Meldungen Folgendes:

1. Art und Umfang der Datenübermittlung nach § 1 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung

  1. (1)

    Die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen sowie der sonstigen für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten ist zulässig, soweit Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen in den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder eine Datenübermittlung bereits ermöglichen. Eine aktuelle Übersicht der möglichen Datenübermittlungen ist als Anlage beigefügt und wird im Internet unter https://www.elster.de veröffentlicht.