BMF - Schreiben vom 05.05.2000
S 2775
Fundstellen:
BStBl 2000 I 487

BMF - Schreiben vom 05.05.2000 (S 2775) - DRsp Nr. 2008/86393

BMF, Schreiben vom 05.05.2000 - Aktenzeichen S 2775

DRsp Nr. 2008/86393

Versicherungsunternehmen, Genossenschaften: § 20 KStG Behandlung der Schadenrückstellungen nach § 20 Abs. 2 KStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur steuerlichen Behandlung der Schadenrückstellungen Folgendes:

I. Allgemeine Grundsätze

Die Schadenrückstellungen sind von den Versicherungsunternehmen für die voraussichtlich nach dem Abschlussstichtag entstehenden Aufwendungen zur Requilierung der Schäden zu bilden, die bis zum Abschlussstichtag zwar eingetreten oder verursacht, aber noch nicht abgewickelt worden sind. Es handelt sich hierbei um Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten i. S. des § 249 HGB, für deren Bewertung § 341g HGB besondere Regelungen enthält. Nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG) gelten insoweit die handelsrechtlichen Regelungen auch für die steuerliche Gewinnermittlung. Die steuerlichen Vorschriften über die Bewertung von Rückstellungen sind zu befolgen (§ 5 Abs. 6 EStG).