BMF - Schreiben vom 05.11.2002
IV C 1 -S 2401 - 22/02
Fundstellen:
BStBl 2002 I 1338

BMF - Schreiben vom 05.11.2002 (IV C 1 -S 2401 - 22/02) - DRsp Nr. 2008/85148

BMF, Schreiben vom 05.11.2002 - Aktenzeichen IV C 1 -S 2401 - 22/02

DRsp Nr. 2008/85148

§ 45a EStG Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absätze 2 und 3 EStG

Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 7a, 7b, 8 sowie Satz 2 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster mit den in § 45a Abs. 2 EStG geforderten Angaben auszustellen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur Ausstellung derartiger Steuerbescheinigungen Folgendes:

I. Ausstelung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt

1. Ausstellung von Steuerbescheinigungen durch die leistende Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (§ 45a Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7a und 7b EStG)

a) Muster der Steuerbescheinigung