BMF - Schreiben vom 05.12.2012
IV B 2 - S 2411/10/10003

BMF - Schreiben vom 05.12.2012 (IV B 2 - S 2411/10/10003) - DRsp Nr. 2013/80034

BMF, Schreiben vom 05.12.2012 - Aktenzeichen IV B 2 - S 2411/10/10003

DRsp Nr. 2013/80034

Anwendung von § 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugpersonal britischer und irischer Fluggesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2011

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 EStG auf die Bezüge der im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Piloten und Flugbegleiter britischer und irischer Fluggesellschaften im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 Folgendes:

1. Irland

Irland hat sein Steuerrecht dahingehend geändert, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sowohl bei unbeschränkt als auch bei beschränkt steuerpflichtigem Flugpersonal Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbracht werden, von Irland im Rahmen der dort bestehenden Steuerpflicht besteuert werden, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens in Irland befindet. Dies gilt auch dann, wenn die Dienstleistungen außerhalb Irlands erbracht werden.

2. Großbritannien