Der BdF teilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit, daß der nach der vorgesehenen Regelung über den Ausgleich der Transportkosten bei Heimarbeitern zu zahlende pauschale Zuschlag von 1,5 v.H. des monatlichen Arbeitsentgelts und der weitere Betrag für eine zweite und jede weitere Fahrt je Kalenderwoche im Rahmen der Regelung des Abschnitts 46 Abs. 2
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