Zur Frage der Zurechnung von Kapitalerträgen aus noch nicht abgeschlossenen Anderkonten nimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Auf dem Anderkonto eines Notars anfallende Guthabenzinsen sind dem Treugeber zuzurechnen. Wer Treugeber ist, ergibt sich grundsätzlich aus der Hinterlegungsvereinbarung der Vertragsparteien.
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