BMF - Schreiben vom 06.10.2003
IV A 5 - InvZ 1271 - 49/03
Fundstellen:
BStBl 2003 I 556

BMF - Schreiben vom 06.10.2003 (IV A 5 - InvZ 1271 - 49/03) - DRsp Nr. 2008/82884

BMF, Schreiben vom 06.10.2003 - Aktenzeichen IV A 5 - InvZ 1271 - 49/03

DRsp Nr. 2008/82884

§ 2 InvZulG Gewährung von betrieblichen Investitionszulagen nach § 2 InvZulG 1999;

Nach Rz. 77 des BMF-Schreibens vom 28. Juni 2001 (a.a.O.) ist die Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen sowie des Groß- oder Einzelhandels untereinander und von den übrigen Wirtschaftszweigen entsprechend der Einordnung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993 (WZ 93), vorzunehmen.

Das Statistische Bundesamt hat eine neue Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), veröffentlicht, die ab dem 1. Januar 2003 anzuwenden ist. Zu den wesentlichen Änderungen, die sich durch den Übergang von der WZ 93 zur WZ 2003 aus investitionszulagenrechtlicher Sicht ergeben haben, wird auf die beigefügte Anlage verwiesen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Anwendung des § 2 InvZulG 1999 Folgendes:

Abgrenzung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003

1. Abgrenzungsmerkmale

(1) Abweichend von Rz. 77 des BMF-Schreibens vom 28. Juni 2001 (a.a.O.) ist die Abgrenzung der begünstigten Wirtschaftszweige untereinander und von den übrigen Wirtschaftszweigen entsprechend der Einordnung nach der WZ 2003 vorzunehmen, wenn die Investitionen nach dem 31. Dezember 2002 begonnen werden (vgl. aber Rz. 4). In der WZ 2003 sind aufgeführt: