Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Behandlung von Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 65a SGB V abweichend von Randziffer 72 des BMF-Schreibens vom 19. August 2013 (BStBl 2013 I, S. 1087), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 4. Juli 2016 (BStBl 2016 I, S. 645), Folgendes:
Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern.
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