Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt ergänzend zu den Regelungen in Abschnitt 31 Abs. 6 der
Für die lohnsteuerliche Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich durch eine vom Arbeitgeber selbst betriebene Kantine, Gaststätte oder vergleichbare Einrichtung abgegeben werden, ist stets der anteilige amtliche Sachbezugswert maßgebend. Abweichendes gilt nach § 8 Abs. 3 EStG nur in den Fällen, in denen die Mahlzeiten nicht überwiegend für die Arbeitnehmer zubereitet werden.
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