Nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 EStG werden die unter diese Vorschrift fallenden Kapitalerträge grundsätzlich nach der Emissionsrendite besteuert. Wird diese durch den Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen, erfolgt die Besteuerung nach der Marktrendite (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 EStG). Damit gewährt die Vorschrift dem Steuerpflichtigen das Recht, durch Nachweis die Besteuerung nach der Emissionsrendite und durch das Unterlassen des Nachweises die Besteuerung nach der Marktrendite zu wählen. Die in den Bezugsschreiben geäußerte Auffassung, § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 EStG enthalte kein Wahlrecht, teilt das BMF deshalb nicht.
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