Das Gesetz vom 27. März 2024, BGBl 2024 I Nr. 108, enthält u.a. verschiedene, teilweise datenschutzrechtlich erforderliche sowie ergänzende Änderungen in § 138f AO.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden nachstehende Randnummern des BMF-Schreibens vom 29. März 2021,BStBl 2021 I S. 582, zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 23. Januar 2023,BStBl 2023 I S. 183, mit sofortiger Wirkung wie folgt neu gefasst:
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