Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom 4. August 2011 bitten Sie um Bestätigung, dass es nicht beanstandet wird, wenn inländische Spezial-Sondervermögen und inländische Spezial-Investmentaktiengesellschaften (i. F. Spezial-Investmentvermögen) im Hinblick auf die geänderte Rechtslage ab 2012 bereits im 2. Halbjahr 2011 Abstand vom Steuerabzug auf inländische ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge aus der Vermietung und Verpachtung sowie bei Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften mit im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (i. F. inländische Immobilienerträge) nehmen.
Diese vorgezogene Abstandnahme vom Steuerabzug soll nur dann zulässig sein, wenn
der Anleger in ein Spezial-Investmentvermögen steuerbefreit (nach § 5 Absatz 1 KStG steuerbefreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen oder inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts) oder ein inländisches Kredit-/Finanzdienstleistungsinstitut i. S. d. § 43 Absatz 2 Satz 2 EStG ist und
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