Sehr geehrter Herr...,
vielen Dank für die Übersendung des Schreibens der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft vom 30. August 2016.
Die von Ihnen aufgeworfenen Anwendungsfragen der betrieblichen Praxis zu dem BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2015 (BStBl 2015 I Seite 832) zur lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen wurden mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert.
Hierzu darf ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Zu Punkt 1 und zu Punkt 7 (Teilnehmer)
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die bisherige Verwaltungsauffassung bestätigt, dass bei der Ermittlung der anteiligen Aufwendungen je teilnehmenden Arbeitnehmer (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 3 EStG) auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer (Tz. 4 Buchstabe a des BMF-Schreibens vom 14. Oktober 2015, a.a.O.) und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer abzustellen ist. Sie sprechen sich einvernehmlich gegen eine von Ihnen angeregte allgemeine Nichtbeanstandungsregelung aus. Auch eine Nichtbeanstandungsregelung nur für Cateringkosten wird abgelehnt.
Zu Punkt 2 (Geschenke)
Sie tragen vor, für die Betriebe sei es schwer zu beurteilen, ob ein Geschenk an Arbeitnehmer „anlässlich“ oder „nur bei Gelegenheit“ einer Betriebsveranstaltung übergeben wird.
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