BMF - Schreiben vom 08.04.1991
IV A 2 - S 7242 - 4/91
Fundstellen:
BStBl 1991 I 485

BMF - Schreiben vom 08.04.1991 (IV A 2 - S 7242 - 4/91) - DRsp Nr. 2008/82465

BMF, Schreiben vom 08.04.1991 - Aktenzeichen IV A 2 - S 7242 - 4/91

DRsp Nr. 2008/82465

§ 4 UStG 1980 Behandlung der Speisen- und Getränkelieferungen in Mensa- und Cafeteria-Betrieben von Studentenwerken

Die Fragen der steuerrechtlichen Behandlung der Umsätze, die in den Mensa- und Cafeteria-Betrieben gemeinnütziger, einem Wohlfahrtsverband angeschlossener Studentenwerke ausgeführt werden, sind im Hinblick auf die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 11. Mai 1988 - V R 76/83 -, BStBl 1988 II S. 908, und vom 15. Juni 1988 - V R 77/83 -, BFH/NV 1989 S. 265) mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert worden. Nach dem Ergebnis dieser Erörterungen gilt folgendes:

  • Speisen- und Getränkelieferungen, die in den Mensa- und Cafeteria-Betrieben gemeinnütziger, einem Wohlfahrtsverband angeschlossener Studentenwerke an Studenten ausgeführt werden, sind nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei.

  • Speisen- und Getränkelieferungen an Nichtstudierende, und zwar insbesondere an Hochschulbedienstete (z.B. Hochschullehrer, wissenschaftliche Räte, Assistenten und Schreibkräfte), Studentenwerksbedienstete und Gäste, unterliegen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG der Umsatzsteuer nach dem ermäßigten Steuersatz.