Die Fragen der steuerrechtlichen Behandlung der Umsätze, die in den Mensa- und Cafeteria-Betrieben gemeinnütziger, einem Wohlfahrtsverband angeschlossener Studentenwerke ausgeführt werden, sind im Hinblick auf die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 11. Mai 1988 -
Speisen- und Getränkelieferungen, die in den Mensa- und Cafeteria-Betrieben gemeinnütziger, einem Wohlfahrtsverband angeschlossener Studentenwerke an Studenten ausgeführt werden, sind nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei.
Speisen- und Getränkelieferungen an Nichtstudierende, und zwar insbesondere an Hochschulbedienstete (z.B. Hochschullehrer, wissenschaftliche Räte, Assistenten und Schreibkräfte), Studentenwerksbedienstete und Gäste, unterliegen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG der Umsatzsteuer nach dem ermäßigten Steuersatz.
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