BMF - Schreiben vom 08.12.2006
IV A 4 -S 0224 - 12/06
Fundstellen:
BStBl 2007 I S. 66

BMF - Schreiben vom 08.12.2006 (IV A 4 -S 0224 - 12/06) - DRsp Nr. 2008/90616

BMF, Schreiben vom 08.12.2006 - Aktenzeichen IV A 4 -S 0224 - 12/06

DRsp Nr. 2008/90616

Kosten der Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 Abs. 3 - 5 AOi.d.F. desJStG 2007

Durch das Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) wird § 89 AO um eine Gebührenregelung für die Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 Abs. 2 AO ergänzt. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu Folgendes:

1. Anwendungsregelung

§ 89 Abs. 3 bis 5 AO wird nach Artikel 20 Abs. 1 des JStG 2007 am Tag nach Verkündung des JStG 2007 im Bundesgesetzblatt I in Kraft treten. Eine Gebühr ist erstmals für die Bearbeitung von nach Inkrafttreten der Gebührenregelung bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangenen Anträgen zu erheben.

2. Bestimmung des Gegenstandswerts