Durch das BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2010 ( BStBl 2010 I S. 1273) wurde die Vereinfachungsregelung zur Besteuerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Umsätze in Abschnitt 24.6 UStAE mit Wirkung vom 1. Januar 2011 neu gefasst. Diese Neufassung hat auch Auswirkungen auf den Abschnitt 18.6 UStAE, der Sonderregelungen bei der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen durch Land- und Forstwirte enthält. Weiterhin wird Abschn. 24.2 Abs. 6 UStAE neu gefasst.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Abschnitte 18.6 und 24.2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2010 - IV D 3 - S 7179/09/10003 (2010/0945930) - geändert worden ist, mit Wirkung vom 1. Januar 2011 wie folgt geändert:
Abschnitt 18.6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Unternehmer, die die Durchschnittssätze nach § 24 UStG anwenden, haben über die Verpflichtung nach § 18 Abs. 4a UStG hinaus - sofern sie vom Finanzamt nicht besonders aufgefordert werden - insbesondere dann Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu entrichten, wenn
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