BMF - Schreiben vom 09.01.2015
IV C 2 - S 2706a/13/10001

BMF - Schreiben vom 09.01.2015 (IV C 2 - S 2706a/13/10001) - DRsp Nr. 2015/80045

BMF, Schreiben vom 09.01.2015 - Aktenzeichen IV C 2 - S 2706a/13/10001

DRsp Nr. 2015/80045

Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG bei Betrieben gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG, soweit Betriebe gewerblicher Art (BgA) Schuldner der in der Vorschrift genannten Kapitalerträge sind, Folgendes:

A. Allgemeines

Durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) vom 23. Oktober 2000 ( BStBl 2000 I S. 1428) und das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) vom 20. Dezember 2001 ( BStBl 2002 I S. 35) sind in § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts neue Einkommenstatbestände eingeführt worden.

Zu Kapitaleinkünften der Trägerkörperschaft werden qualifiziert

  • nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a EStG :

    Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit, z. B. Sparkassen und

  • nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG :

    • der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit (soweit der Gewinn nicht den Rücklagen zugeführt wird),