BMF - Schreiben vom 09.02.2012
IV C 2 - S 2706/09/10005

BMF - Schreiben vom 09.02.2012 (IV C 2 - S 2706/09/10005) - DRsp Nr. 2012/80287

BMF, Schreiben vom 09.02.2012 - Aktenzeichen IV C 2 - S 2706/09/10005

DRsp Nr. 2012/80287

Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art; Auswirkung der Doppik auf das Wahlrecht nach § 4 Absatz 3 EStG

Nach § 4 Absatz 3 EStG können Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) bei ihren einzelnen Betrieben gewerblicher Art (BgA) auch nach Einführung der Doppik vom Wahlrecht nach § 4 Absatz 3 EStG Gebrauch machen kann oder ob die jPöR den Gewinn zwingend durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1 EStG zu ermitteln hat, Folgendes:

1. Kein Ausschluss des Wahlrechts nach § 4 Absatz 3 EStG aufgrund Doppik