Der BFH vertritt im Urteil vom 15. November 2005 (BStBl 2006 II S. 623) die Auffassung, dass laufende Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten dem Steuerpflichtigen nicht nur im Fall des abgekürzten Zahlungswegs zurechenbar seien, sondern ebenso, wenn der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließe und die geschuldete Zahlung auch selbst leiste (abgekürzter Vertragsweg). Auch hier wende der Dritte dem Steuerpflichtigen Geld zu und bewirke dadurch zugleich dessen Entreicherung, indem er mit der Zahlung an den Leistenden den Vertrag erfülle.
Der BFH begründet die Entscheidung damit, dass der Dritte die Verträge über Erhaltungsaufwendungen mit den Handwerkern im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossen und die vereinbarte Vergütung selbst entrichtet habe. Weil er die Beträge nicht vom Steuerpflichtigen zurückgefordert habe, habe er sie ihm zugewendet. Sie seien deshalb von dem Steuerpflichtigen als Werbungskosten abziehbar.
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