Die erneute Erörterung der Angelegenheit mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat folgendes ergeben:
Der Arbeitgeber kann bis zum 31. März 1996 die weitere Übernahme der Personalkosten der Betriebskrankenkasse ablehnen. Gibt der Arbeitgeber eine solche Erklärung nicht ab, bleibt er nach § 147 Abs. 2 SGB V zur weiteren Übernahme der Personalkosten gesetzlich verpflichtet. Die aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung vom Arbeitgeber geleisteten Ausgaben sind auch künftig nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei und nicht dem Arbeitslohn der Arbeitnehmer zuzurechnen.
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