BMF - Schreiben vom 09.10.2000
IV B 7 - S 7410 - 5/00

BMF - Schreiben vom 09.10.2000 (IV B 7 - S 7410 - 5/00) - DRsp Nr. 2008/82192

BMF, Schreiben vom 09.10.2000 - Aktenzeichen IV B 7 - S 7410 - 5/00

DRsp Nr. 2008/82192

§ 24 UStG Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch einen Land- und Forstwirt ; Anwendung des BFH-Urteils vom 11. Februar 1999 - BStBl 1999 II S. 378 -

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bemerkt das BMF zur Anwendung des o.a. Urteils Folgendes:

Mit der Veröffentlichung im BStBl sind die Grundsätze des Urteils von der Verwaltung allgemein anzuwenden. Das heißt: Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks fällt nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG. Die Jagdverpachtung ist keine Verwertung von Walderzeugnissen, sondern Rechtspacht. Das Jagdrecht steht dem Grundstückseigentümer unabhängig von der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung seines Grundbesitzes zu; es ist somit dem land- und fortwirtschaftlichen Betrieb nicht zuzurechnen.

Nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs kommt es weder auf die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Verpachtung an noch kann es darauf ankommen, ob der gesamte Eigenjagdbezirk oder nur einzelne Flächen verpachtet werden. Unerheblich ist auch, dass die Einnahmen aus der Jagdverpachtung einen Teil der Kosten der Wildbewirtschaftung des Forstbetriebs abdecken bzw. der Jagderlaubnisscheininhaber/Jagdgast nicht - wie der Jagdausübungsberechtigte - für die Hege des Wildes etc. verantwortlich ist.