Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:
- USt 1 B Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
- Anlage USt 1B zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung USt 1 B
(2) Auf Grund des Artikels 4 Nr. 1 i.V.m. Artikel 14 Abs. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 - HBeglG 2006 - vom 29. Juni 2006 (BGBl 2006 I S.
(3) Die weiteren Änderungen im Vordruckmuster USt 1 B gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
(4) Der Vordruck ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) insbesondere zu verwenden von
- Privatpersonen,
- nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen,
- Unternehmern, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben.
(5) Für jedes erworbene neue Fahrzeug ist jeweils eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
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