Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15. Juli 1998 (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. September 2002 - IV C 4 - S 0171 - 93/02 - (BStBl 2002 I S. 867) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Sie sind in § 3 Abs. 4 abschließend aufgezählt.”
a) Nummer 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eine Offenbarung kann sich aus mündlichen, schriftlichen oder elektronischen Erklärungen, aber auch aus anderen Handlungen (z.B. Gewährung von Akteneinsicht, Kopfnicken usw.) oder Unterlassungen ergeben.”
b) Nummer 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zu den außersteuerlichen Vorschriften gehören insbesondere:
§
§
§
§ 197 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches;
§
§ 24 Abs. 2 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes;
§ 34 des Erdölbevorratungsgesetzes;
§
§ 14 Abs. 1a und § 153a Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung;
§ Abs. des ;
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