Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 12. November 2010, in dem Sie um Übergangserleichterungen bei der Anwendung von investmentsteuerlichen Regelungen, die durch das Jahressteuergesetz 2010 eingeführt worden sind, bitten.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich dazu wie folgt Stellung:
§ 15 Absatz 2 InvStG ist auch im Hinblick auf den Kapitalertragsteuerabzug nur für beschränkt steuerpflichtige Anleger im Sinne des § 2 Absatz 1 KStG an inländischen Spezial-Investmentvermögen anzuwenden. In allen anderen Fällen ist bei inländischen Grundstückserträgen § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG anzuwenden.
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