BMF - Schreiben vom 10.03.2005
IV A 4 -S 0062 - 1/05
Fundstellen:
BStBl 2005 I S. 422

BMF - Schreiben vom 10.03.2005 (IV A 4 -S 0062 - 1/05) - DRsp Nr. 2008/88672

BMF, Schreiben vom 10.03.2005 - Aktenzeichen IV A 4 -S 0062 - 1/05

DRsp Nr. 2008/88672

Anwendungserlass zurAbgabenordnung (AEAO); Regelungen zu §§ 92 und93 AO (Auskunftsersuchen; Kontenabruf)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden im Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15. Juli 1998 (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. Januar 2005 (BStBl 2005 I S. 3) geändert worden ist, nach der Regelung zu § 91 folgende Regelungen eingefügt:

„Zu § 92 - Beweismittel

Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben (§ 85). Sie müssen dazu den steuererheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufklären (§ 88). Hierbei sind sie auf die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung der Beteiligten (§ 90) angewiesen.

Es besteht dabei zwar keine Verpflichtung der Finanzbehörden, in jedem Fall alle Angaben des Beteiligten auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen (vgl. zu § 88); soweit die Finanzbehörde im Einzelfall jedoch Anlass dazu sieht, hat sie die Angaben des Beteiligten zu überprüfen. Anderenfalls ergäbe sich eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft und der Ehrlichkeit des einzelnen Beteiligten beruhte (vgl. BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991,BStBl 1991 II S. 654).