BMF - Schreiben vom 10.07.2001
S 2183
Fundstellen:
BStBl 2001 I 455

BMF - Schreiben vom 10.07.2001 (S 2183) - DRsp Nr. 2008/85545

BMF, Schreiben vom 10.07.2001 - Aktenzeichen S 2183

DRsp Nr. 2008/85545

§ 7g EStG Sonderabschreibungen Abs. 1; Abhängigkeit der Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung von der Bildung einer Rücklage nach Abs. 3 ff. (Ansparabschreibung)

Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG können nach der durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. 24.3.1999 (BGBl 1999 I S. 402) in § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG eingefügten Neuregelung nur in Anspruch genommen werden, wenn der Stpfl. für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines WG eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 bis 7 EStG gebildet hat (Ansparabschreibung).

Die Rücklage darf nach § 7g Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes v. 23.10.2000 (BGBl 2000 I S. 1433) 40 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten WG nicht überschreiten, und die am Bilanzstichtag insgesamt gebildeten Rücklagen dürfen je Betrieb des Stpfl. den Betrag von 300 000 DM (154 000 Euro) nicht übersteigen. Für Existenzgründer gilt ein Höchstbetrag von 600 000 DM (307 000 Euro).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder nimmt die OFD zu der Abhängigkeit der Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung von der Bildung einer Ansparrücklage wie folgt Stellung: