Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 32 Buchstabe c 2. Halbsatz und Buchstabe d des BMF-Schreibens zur Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr vom 12. Juni 2002 ( BStBl 2002 I S. 614) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 31. Oktober 2008 ( BStBl 2008 I S. 956) wie folgt geändert:
Rz. 32 Buchstabe c 2. Halbsatz:
„ein nach Gegenrechnung des Veräußerungsgewinns etwa noch verbleibender verrechenbarer Verlust darf beim Unterschiedsbetrag vor dessen Besteuerung nach § 5a Absatz 4 Satz 3 EStG nicht abgezogen werden. (>BFH-Urteil vom 31. Mai 2012 - (BStBl 2013 II S. …1)”
Rz. 32 Buchstabe d:
„Verrechenbare Verluste sind mit dem im Zusammenhang mit dem Ansatz des Teilwerts gemäß § 5a Absatz 6 EStG entstehenden Gewinn zu verrechnen; ein danach etwa noch verbleibender verrechenbarer Verlust darf beim Unterschiedsbetrag vor dessen Besteuerung nach § 5a Absatz 4 Satz 3 EStG nicht abgezogen werden. (>BFH-Urteil vom 31. Mai 2012 - ( BStBl 2013 II S. …1)”
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