Nach § 4a Absatz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (Bundesgesetzblatt 1997 I Seite
Der Vordruck der Wohnungsbauprämien-Anmeldung ab dem 14. Oktober 2013 kann maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält.
Übersteigt der ursprünglich angemeldete Betrag den berichtigten Betrag oder übersteigen die geleisteten Rückforderungsbeträge die anzumeldende Prämie, so ist der Rotbetrag unverzüglich an die Bundeskasse Trier, Dienstsitz Kiel (BIC: MARKDEF1200, IBAN: DE18 2000 0000 0020 0010 66) zu zahlen.
Das BMF-Schreiben vom 17. Juni 2013 - IV C 5 - S 1961/12/10004 - ( BStBl 2013 I S. 786) wird mit Wirkung ab 14. Oktober 2013 ersetzt.
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