Der BFH hat mit Urteil vom 28. Februar 2002 - V R 19/01 - entschieden, dass ein mit der Durchführung einer hoheitlichen Pflichtaufgabe betrauter Unternehmer umsatzsteuerrechtlich als Leistender an den Bürger anzusehen ist, wenn er bei der Ausführung der Leistung ihm gegenüber - unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Berechtigung - im eigenen Namen aufgetreten ist
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:
Soweit im BMF-Schreiben vom 27. Dezember 1990 - IV A 2 - S 7300 - 66/9 - (BStBl 1991 I S. 81) im Hinblick darauf, dass öffentlich-rechtlich gegenüber dem Bürger allein der Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet ist, für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Schluss gezogen worden ist, der eingeschaltete Unternehmer könne seine Leistung nicht gegenüber dem Bürger, sondern nur gegenüber dem Hoheitsträger erbringen, wird daran nicht mehr festgehalten.