BMF - Schreiben vom 10.12.2012
IV A 3 - S 0338/07/10010

BMF - Schreiben vom 10.12.2012 (IV A 3 - S 0338/07/10010) - DRsp Nr. 2013/80035

BMF, Schreiben vom 10.12.2012 - Aktenzeichen IV A 3 - S 0338/07/10010

DRsp Nr. 2013/80035

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO); Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe; Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 ( BStBl 2011 I S. 464) mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:

  1. 1.

    Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG)

  2. 2.a)

    Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 4f, § 9 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 EStG)

    - für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 -

  3. 2.b)

    Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 9c, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG)

    - für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2011 -

  4. 3.

    Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005, BGBl. 2005 I S. 3682)

  5. 4.