Gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG gebe ich die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 8. Januar 2016 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2015; 2010 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungstichtage im Kalenderjahr 2016 anzuwenden sind.
Baupreisindizes (2010 = 100) | |
GebäudeartenDie Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog. 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG |
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