BMF - Schreiben vom 11.02.2000
IV D 1 - S 7200 - 16/00
Fundstellen:
BStBl 2000 I 360

BMF - Schreiben vom 11.02.2000 (IV D 1 - S 7200 - 16/00) - DRsp Nr. 2008/82158

BMF, Schreiben vom 11.02.2000 - Aktenzeichen IV D 1 - S 7200 - 16/00

DRsp Nr. 2008/82158

§ 10 UStG Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Deponiegebühren

Nach dem BFH-Urteil vom 11. Februar 1999 - V R 46/98 - können Deponiegebühren bei einem Unternehmer, der Abfälle einzelner Kunden in Containern bei Mülldeponien eines Landkreises anliefert und gemäß dessen Abfallsatzung als Gebührenschuldner der Deponiegebühren herangezogen wird, einen durchlaufenden Posten darstellen. Voraussetzung ist, dass dem Betreiber der Deponie der jeweilige Auftraggeber (als deponierungsberechtigter Abfallerzeuger) bekannt ist, z.B. aufgrund eines vom Anlieferer abgegebenen Ursprungszeugnisses/Deponieauftrags.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Der Anwendungsbereich des o.a. BFH-Urteils ist auf gleichgelagerte Fälle bei Deponiegebühren begrenzt.

Der Anschluss- und Benutzungszwang des Abfallbesitzers/-erzeugers nach der Abfallsatzung ist als Indiz für einen durchlaufenden Posten allein nicht ausreichend. Zudem muss sich der deponierungsberechtigte Abfallbesitzer aus den von der Deponie ausgestellten Ursprungszeugnissen/Deponierungsaufträgen oder den Anlieferungsnachweisen ergeben. Das heißt, dass die Deponie z.B. aus den Anlieferungsscheinen oder dergleichen entnehmen kann, für wen der Müll entsorgt wird.