Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG mit Urteil vom 7. Juli 2020 -
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 16. Mai 2013 (a. a. O.) zum Verhältnis von § 8 Absatz 2 und Absatz 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen daher wie folgt geändert:
Nach Rdnr. 4 wird folgende Rdnr. 4a eingefügt:
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