Der BFH hat mit Urteil vom 14. November 2002 (a.a.O.) entgegen der in Tz. 10 Satz 4 des BMF-Schreibens vom 12. Februar 1996 (BStBl 1996 I S. 111) vertretenen Rechtsauffassung entschieden, dass der im Ausschlusstatbestand des § 3 Satz 3 InvZulG 1996 enthaltene Vorbehalt zugunsten des § 5 Abs. 4 InvZulG 1996 jeweils betriebsstättenbezogen auszulegen ist.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF hierzu wie folgt Stellung:
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