Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Ausgaben für Telefongespräche in dessen Wohnung, so sind die Ersatzleistungen nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Ausgaben für betrieblich veranlaßte Gespräche in Rechnung gestellt hat. Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:
Der Arbeitnehmer kann dem Arbeitgeber die Ausgaben für den Telefonabschluß, die Telefoneinrichtung und für die laufenden Telefongebühren (Grund- und Gesprächsgebühren) in vollem Umfang in Rechnung stellen, wenn der Telefonanschluß als Zweitanschluß in der Wohnung des Arbeitnehmers eingerichtet worden ist und so gut wie ausschließlich für betrieblich veranlaßte Gespräche genutzt wird. Dabei kann eine so gut wie ausschließlich betriebliche Benutzung des Telefonanschlusses nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die private Benutzung des Telefonanschlusses untersagt hat und er ernstlich auf die Beachtung des Verbots gedrungen hat.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|