Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Frage der Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 (Verlustabzug im Falle des Mantelkaufs) wie folgt Stellung genommen:
Für den Verlustabzug nach § 10 d EStG ist bei einer Körperschaft Voraussetzung, daß sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Der Verlustabzug ist daher bei einer Kapitalgesellschaft insbesondere zu versagen, wenn folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:
Die Kapitalgesellschaft hat ihren Geschäftsbetrieb eingestellt,
es sind mehr als ¾ ihrer Anteile übertragen worden,
es ist überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt worden und
die Kapitalgesellschaft hat ihren Geschäftsbetrieb wieder aufgenommen.
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