Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr (§ 5a EStG) Folgendes:
1 Neben der Geschäftsleitung (§ 10 AO) ist die Bereederung im Inland eine zusätzliche und eigenständige Voraussetzung. Die Bereederung eines Handelsschiffes umfasst insbesondere folgende wesentliche Tätigkeiten:
a)
Abschluss von Verträgen, die den Einsatz des Schiffes betreffen,
b)
Ausrüstung und Verproviantierung der Schiffe,
c)
Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren,
d)
Befrachtung des Schiffes,
e)
Abschluss von Bunker- und Schmierölverträgen,
f)
Erhaltung des Schiffes,
g)
Abschluss von Versicherungsverträgen über Schiff und Ausrüstung,
h)
Führung der Bücher,
i)
Rechnungslegung,
j)
Herbeiführung und Verwirklichung der Beschlüsse der Mitreeder (bei Korrespondentreedern).
2 Diese wesentlichen Tätigkeiten der Bereederung müssen zumindest fast ausschließlich tatsächlich im Inland durchgeführt werden. Dies gilt auch bei Delegation einzelner Aufgaben der Bereederung auf andere Unternehmen.
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