Zu der bilanzsteuerrechtlichen Behandlung von Leergut und den Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmen für die Verpflichtung, vereinnahmte Pfandbeträge künftig zurückzahlen zu müssen, Pfandrückstellungen zu bilden hat, nehme ich unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
1. Bilanzsteuerrechtliche Behandlung des Leerguts
a) Zuordnung zum Anlagevermögen
In der Getränkeindustrie werden Flaschen oder Kästen entweder als Individualleergut oder sog. Einheitsleergut verwendet. Individualleergut kann eindeutig einem bestimmten Abfüller zugeordnet werden, weil z. B. der Firmenname in die Flasche oder den Kasten eingeprägt ist. Beim sog. Einheitsleergut ist die Zuordnung zu einem bestimmten Abfüller dagegen nicht möglich; die Flaschen oder Kästen können von jedem Abfüller zum Verkauf seiner Produkte eingesetzt werden.
Erwirbt der Abfüller neue Flaschen oder Kästen, sind sie unabhängig davon, ob sie als Individual- oder sog. Einheitsleergut anzusehen sind, seinem Anlagevermögen (Betriebs- und Geschäftsausstattung) zuordnen.
b) Mehrrücknahmen
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