Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2022 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:
- USt 1 A | Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 |
- USt 1 H | Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2022 |
- USt 1 E | Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 |
(2) Mit Artikel 11 Nummern 6 und 7 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl 2020 I S.
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