Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2014 (BStBl 2014 I S. 1586) und vom 1. Oktober 2009 (BStBl 2009 I S. 1172) wie folgt geändert:
Rz. 57 wird wie folgt gefasst:
„VI. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung
Für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen, ersetzt dieses Schreiben das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2012 (BStBl 2013 I S. 36).
Wurden bereits Steuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2014 nach den bisherigen Mustern ausgestellt, behalten diese ihre Gültigkeit. Für Einzelsteuerbescheinigungen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Grundsätze dieses Schreibens erst für Kapitalerträge angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2014 zufließen.
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