BMF - Schreiben vom 11.12.2001
IV C 5 -S 2351 - 300/01
Fundstellen:
BStBl 2001 I S. 994

BMF - Schreiben vom 11.12.2001 (IV C 5 -S 2351 - 300/01) - DRsp Nr. 2008/85800

BMF, Schreiben vom 11.12.2001 - Aktenzeichen IV C 5 -S 2351 - 300/01

DRsp Nr. 2008/85800

Einführungsschreiben zur den Entfernungspauschalen ab 2001

Nach dem Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale v. 21.12.2000 (BGBl 2000 I S. 1918, BStBl 2000 I S. 36) werden ab 1.1.2001 die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) durch Entfernungspauschalen berücksichtigt. Dazu nimmt das BMF unter Bezug auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder wie folgt Stellung:

1. Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG)

1.1 Allgemeines

Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Ihrem Wesen als Pauschale entsprechend kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an. Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird grundsätzlich die Entfernungspauschale angesetzt. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, z. B. bei geringer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die anzusetzende Entfernungspauschale, können diese Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden, soweit sie die Entfernungspauschale übersteigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ). Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Flugstrecken.