Nach dem Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale v. 21.12.2000 (BGBl 2000 I S.
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Ihrem Wesen als Pauschale entsprechend kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an. Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird grundsätzlich die Entfernungspauschale angesetzt. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, z. B. bei geringer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die anzusetzende Entfernungspauschale, können diese Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden, soweit sie die Entfernungspauschale übersteigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ). Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Flugstrecken.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|