Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird
in Anlage 1 des BMF-Schreibens zur Anwendung der
in Anlage 1 des BMF-Schreibens zur Anwendung der
nach der Angabe zu „
„Zeuginnen und Zeugen
Zahlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen nach § 19 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)“
angefügt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht
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