Nach Abschnitt 39 Abs. 4 Satz 1 und Abschnitt 40 Abs. 2 Satz 6 LStR werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für Auslandsdienstreisen innerhalb der Europäischen Union die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Höchst- und Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sowie Pauschbeträge für Übernachtungskosten bekanntgemacht. Diese Höchst- und Pauschbeträge gelten für Reisetage nach dem 27. Juni 1995 und vor dem 1. Januar 1996. Es wird nicht beanstandet, wenn für Finnland, Rom Vatikanstadt und Schweden die mit Schreiben vom
9. März 1994
IV B 6 - S 2353 - 296/94/IV B 1 - S 2228 - 1/94