Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder wird zu der Frage der steuerlichen Behandlung von Lebensversicherungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG bei bestimmten schweren Erkrankungen wie folgt Stellung genommen:
a) Vorgezogene Leistung
Aus Billigkeitsgründen bestehen keine Bedenken, Versicherungen mit vorgezogener Leistung bei bestimmten schweren Erkrankungen als Lebensversicherungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG anzuerkennen, wenn sie einen ausreichenden Mindesttodesfallschutz, wie er in dem BdF-Schreiben v. 6. 12. 1996 (BStBl I S.
b) Bei Veräußerung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 5 EStG) weist der BdF zur Klarstellung auf folgendes hin:
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